Allgemeine Vermietbedingungen Motorrad

1. Miete

Die Miete schließt Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.500,00 €, die vereinbarten Freikilometer sowie Schmierstoffe ein, nicht jedoch den Treibstoff.
Gefahrene Kilometer werden von der Übernahme bis zur Rückgabe an den Vermieter berechnet. Für die Berechnung der km ist allein der Tachometer maßgeblich. Bei einem Versagen des Tachometers oder einer Beschädigung der Plombierung ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung ist der Vermieter berechtigt, pro Miettag eine Fahrstrecke von 600 km zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn der Mieter den Tachometer oder die Verplombung vorsätzlich beschädigt. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass eine geringere Wegstrecke gefahren wurde bzw. dass dem Vermieter ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dem Vermieter steht das Recht zu nachzuweisen, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist sowie ggf. weiteren Schadensersatz geltend zu machen.
Bei Anmietung ist eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Miete sowie eine ggf. zu vereinbarende Kaution zu leisten. Eine noch anfallende Rest-Miete ist bei Rückgabe zu zahlen.
Der Kunde kann jederzeit vor Übernahme des Fahrzeuges von einem bereits geschlossenen Mietvertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts ist der Vermieter berechtigt, die nachfolgenden pauschalierten Stornokosten zu verlangen:
- bis 48 Stunden vor Übernahme : kostenfrei
- bis 24 Stunden vor Übernahme : 50 % des Mietpreises
- danach : 80 % des Mietpreises
Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wird das Mietfahrzeug vorzeitig zurückgegeben oder werden Kilometerpakete nicht aufgebraucht, so ist eine anteilige Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Pflichten und Haftung des Mieters

Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln (z.B. regelmäßige Kontrolle von Öl, Wasserstand, Reifendruck, Spannung der Antriebskette) zu beachten. Auch bei kurzfristigem Abstellen ist stets der Zündschlüsselabzuziehen und das Lenkradschloss zu arretieren. Das zur Verfügung gestellte Zusatzschloss ist ebenfalls anzubringen. Während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) darf das Motorrad nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz.
Eine Überlassung des Motorrads an Dritte darf aus Versicherungsgründen nicht erfolgen. 
Das Motorrad darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen bzw. das Fahren mit rennsportlichem Charakter oder das Befahren nicht öffentlicher Straßen nicht gestattet.
Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Straßengesetze zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen inklusive der dadurch beim Vermieterentstandenen Kosten, die auf seiner Benutzung des Motorrades beruhen. Für die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden, Anfragen der Polizei und ähnliches wird seitens des Vermieters eine Bearbeitungsgebühr von 35,00 € je Einzelfall erhoben. Dem Mieter bleibt es nachgelassen nachzuweisen, dass dem Vermieter nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Motorrad entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes wird auf Ziffer 4 dieser AGB verwiesen. Bei unverhältnismäßig hohem Reifenabrieb aufgrund unsachgemäßer Nutzung (z. B. “Burn-out“ ) ist der Mieter schadensersatzpflichtig.
Bei Schäden am Mietmotorrad haftet der Mieter unter anderem auch für Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und merkantile Wertminderung sowie den Mietausfall während der Reparaturzeit beziehungsweise bei Totalschäden für die Wiederbeschaffungszeit; bei Diebstahl für den Wiederbeschaffungswert. Als Mietausfall ist pro Tag eine Tagesgrundgebühr zu erstatten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass dem Vermieter gar kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten fällig. Der Lauf der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten gemäß § 548 BGB beginnt spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

3. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden, Reparaturen

Bei jedem Schadenseintritt, auch bei Schäden oder Unfällen ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieterverpflichtet, den Vermieter sogleich zu verständigen. Abschlepp-und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten (Name, Anschrift, amtl. Kennzeichen) festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Spätestens bei Rückgabe des Motorrads hat der Mieter den Unfallbericht sowie gegebenenfalls weiterer Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze dem Vermieter zu übergeben.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Wird während der Mietzeit ohne Verschulden des Mieters eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und die Verkehrssicherheit des Motorrads zu gewährleisten, kann der Mieter in den Fällen, in denen eine Verbringung des Fahrzeugs zum Vermieter nicht zumutbar ist, eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers bis zu einem Reparaturbetrag von 100,00 € beauftragen. Die entsprechende Reparaturrechnung ist dem Vermieter im Original vorzulegen. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten 100 €, bedarf die Erteilung eines Reparaturauftrages der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters.

4. Versicherungsschutz

Das Motorrad hat einen pauschalen Haftpflichtversicherungsschutz gegen Personen-, Sach-und Vermögensschäden in unbegrenzter Höhe für Drittschäden. Darüber hinaus besteht eine Kaskoversicherung (inklusive Diebstahlversicherung) mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 3.000 €.Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er trotz Bestehens einer Kaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden unbegrenzt haftet, wenn er:
- die Vertragspflichten gemäß Ziffer 3 bei Unfällen nicht beachtet oder sich unerlaubt vom Unfallort entfernt; im Falle einer groben Fahrlässigkeit des Mieters haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Maß.
- Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, insbesondere bei drogen-oderalkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Benutzung des Motorrads zu einem verbotenen Zweck (vergleiche Ziffer 2). Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG; bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Maßanalog § 81 Abs. 2 VVG.
- das Mietmotorrad unsachgemäß bedient (zum Beispiel falsche Betankung, dass Einfüllen nicht verträglicher Schmierstoffe, Schaltfehler), es sei denn, der Kaskoversicherer tritt für den Schaden ein. Vorsatz führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG; bei grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldensentsprechenden Maß analog § 81 Abs. 2 VVG.


5. Pflichten und Haftung des Vermieters 

Der Vermieter übergibt das Motorrad in einwandfreiem, gereinigtem, betriebssicherem und verkehrssicherem Zustand sowie mit unbeschädigten Plombierungen diverser Bauteile. Vorschäden erkennt der Vermieter nur an, wenn diese bei Übergabe schriftlich festgehalten werden. Hat der Vermieter aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Vermieter beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für den Fall, dass Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Vermieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

6. Motorradrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat (insbesondere betankt), mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch entstandenen normalen Abnutzung/ Verschmutzung des Fahrzeuges. Sollte eine Betankung durch den Vermieter nötig sein, wird eine Pauschale in Höhe von 50 € berechnet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist. Das bei der Rückgabe des Fahrzeuges angefertigte Übergabeprotokoll entbindet den Mieter nicht von einer evtl. Verpflichtung, die während der Mietzeit aufgetretenen Schäden, die erst später entdeckt werden, zu bezahlen. Das Übergabeprotokoll führt demnach nicht zu einer Haftungsfreistellung des Mieters. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zu Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietmotorrad sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

7. Persönliche Daten

Der Vermieter erhebt die personenbezogenen Daten des Mieters nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung, sofern der Mieter nicht in eine darüberhinausgehende Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO. Weitere Informationen sind den aushängenden Datenschutzhinweisen zu entnehmen.

8. Schlussbestimmungen

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag liegen nicht vor.Es gilt deutsches Recht.Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


9. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

Die Kohl automobile GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: 03/2020